ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
I. Geltungsbereich
I.1. Angebote, Lieferungen und Leistungen von ALLFÜLL Consulting Handels GesmbH (nachfolgend: ALLFÜLL) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen, es sei denn die Vertragsparteien haben schriftlich abweichende Vereinbarungen getroffen. Ohne dass es einer gesonderten Vereinbarung bedarf, finden sie auch auf künftige Geschäfte zwischen den Vertragsparteien Anwendung, sofern ihre Geltung nicht schriftlich ausgeschlossen wurde. Sie gelten für die Lieferung von Waren und für Leistungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers/Auftraggebers sind für ALLFÜLL nur dann verbindlich, wenn sie von dieser im Einzelfall schriftlich anerkannt wurden und gelten nur für das Geschäft, für das sie vereinbart wurden.
I.2. Sollten diese allgemeinen Geschäftsbedingungen Rechtsgeschäften, auf die des Konsumentenschutzgesetz (BGBL 1979/114 in der jeweils gültigen Fassung) Anwendung findet, zu Grunde gelegt werden, gelten sie nur insoweit, als sie nicht den zwingenden Bestimmungen dieses Gesetzes widersprechen.
I.3. Mit der Abgabe einer Bestellung erklärt sich der Käufer/Auftraggeber mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen einverstanden und ist an sie gebunden.
II. Vertragsabschluss
II.1. Angebote von ALLFÜLL sind, wenn nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet, stets unverbindlich und freibleibend. Wenn der Auftrag nicht gesondert bestätigt wird, gilt die Lieferung der Waren oder die Rechnung, falls diese vor Lieferung der Ware übermittelt wird, als Bestätigung.
II.2. Die in Katalogen, Prospekten und Preislisten etc. enthaltenen Angaben über Gewicht, Maß, Fassungsvermögen, Preis, Leistung und dergleichen sind nur maßgeblich, wenn im Angebot und/oder der Auftragsbestätigung ausdrücklich auf sie Bezug genommen ist.
III. Lieferung
III.1. Verzögert sich die Lieferung durch Umstände, die von ALLFÜLL nicht zu vertreten sind (beispielsweise höhere Gewalt, Streik und ähnliches), erlischt die Lieferpflicht bzw verlängert sich die Lieferfrist um die Dauer der Hindernisse.
III.2. Die Leistungsverpflichtung von ALLFÜLL gilt auch dann als erfüllt, wenn die vertragsgemäß bereitgestellte oder gelieferte Ware vom Käufer nicht angenommen wird. Die Gefahr geht damit auf den Käufer über. Bei Annahmeverzug kann ALLFÜLL entweder Erfüllung durch Annahme verlangen oder unter Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Verkauf zurücktreten.
III.3. Wurde Lieferung vereinbart, erfolgt diese mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe an den Transporteur auf den Käufer über. Der Käufer genehmigt hiermit jede sachgemäße Versand- und Transportart.
III.4. Wird die Lieferung oder Leistung durch von ALLFÜLL nicht zu vertretende Umstände unmöglich, kann ALLFÜLL vom Vertrag zurücktreten, ohne schadenersatzpflichtig zu werden.
III.5. Andere als die in diesem Punkt III. genannten Ansprüche des Käufers gegen den Verkäufer aufgrund dessen Verzuges sind ausgeschlossen.
IV. Preise
IV.1. Die Preise verstehen sich, wenn nicht anderes vereinbart, „ab Werk“ ohne Verpackungs-, Transport- und sonstige Nebenkosten, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer und aller sonstigen Abgaben.
IV.2. Kostenbedingte Änderungen des Vertragspreises sind bis zum vereinbarten Liefertermin zulässig und erfolgen mangels anderer Vereinbarungen zu Lasten des Käufers.
IV.3. Wurden vertraglich keine Preise vereinbart, wird der zum Leistungszeitpunkt geltende Preis berechnet.
V. Zahlung
V.1. Mangels einer abweichenden schriftlichen Vereinbarung der Zahlungsbedingungen zwischen den Vertragparteien hat der Käufer die gesamte Zahlung binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu leisten.
V.2. Der Käufer ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen etwaiger Gewährleistungs- oder sonstiger von ALLFÜLL nicht schriftlich anerkannter Ansprüche zurückzuhalten oder mit solchen Ansprüchen aufzurechnen.
V.3. Ist der Käufer mit einer vereinbarten Zahlung oder sonstigen Leistungen in Verzug, kann ALLFÜLL entweder auf Erfüllung des Vertrages bestehen oder unter Einräumung einer angemessenen Nachfrist den Rücktritt vom Vertrag erklären. ALLFÜLL ist berechtigt, die Erfüllung der eigenen Verpflichtungen bis zur Begleichung der rückständigen Zahlungen oder sonstigen Leistungen aufzuschieben bzw. den ganzen noch offenen Kaufpreis fällig zu stellen. Bei Rücktritt vom Vertrag hat der Käufer auf eigene Kosten und Gefahr bereits gelieferte Waren ALLFÜLL zurückzustellen, Ersatz für die eingetretene Wertminderung der Ware zu leisten sowie alle Aufwendungen zu erstatten, die ALLFÜLL im Rahmen der Vertragsausführung bereits getätigt hat.